Eine negative Jameda-Bewertung trifft auch österreichische Ordinationen empfindlich – denn Jameda wird auch von Patienten in Wien, Graz und Linz aufgerufen, wenn sie einen neuen Arzt suchen. Wer auf Jameda schlecht abschneidet, verliert potenzielle Patienten, noch bevor diese überhaupt die Ordinationswebsite besucht haben.
Die gute Nachricht: Jameda ist zur Prüfung und Löschung rechtswidriger Bewertungen verpflichtet – auch bei Anträgen österreichischer Ärzte. Die schlechte Nachricht: Jameda löscht nicht einfach auf Anfrage. Wer einen Antrag stellt, muss ihn präzise begründen und die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge gehen.
Jameda und Österreich: Was gilt hier?
Jameda ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in München und unterliegt primär deutschem Recht. Das hat für österreichische Ärzte eine wichtige Konsequenz: Die deutschen BGH-Urteile zur Prüfpflicht und Löschpflicht von Jameda gelten auch für Löschanträge österreichischer Ärzte – weil Jameda auf Basis dieser Urteile agiert, unabhängig vom Wohnort des antragstellenden Arztes.
🇦🇹 Österreichische Besonderheit: Doppelte Rechtsgrundlage
Als österreichischer Arzt können Sie Ihren Löschantrag auf zwei Rechtssysteme stützen: erstens auf die deutschen BGH-Urteile (insbesondere VI ZR 34/15), auf die Jameda als deutsches Unternehmen direkt reagiert. Zweitens können Sie österreichisches Recht nennen – § 1295 ABGB (Schadenersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen) und § 115 öStGB (Beleidigung) – als zusätzliche Argumentationslinie. Das signalisiert Jameda, dass Sie die volle rechtliche Bandbreite ausschöpfen können.
Jameda vs. Google: Die wichtigsten Unterschiede beim Löschen
Wer eine Google-Bewertung löschen lassen möchte, steht vor anderen Herausforderungen als bei Jameda. Die grundlegende Mechanik ist ähnlich – aber der Prozess und die Erfolgschancen unterscheiden sich erheblich.
- Jameda muss nachweisen, dass der Bewerter tatsächlich Patient war
- Bewertende werden direkt kontaktiert und zur Nachweisführung aufgefordert
- Ohne Nachweis des Behandlungskontakts wird die Bewertung gelöscht
- BGH-Urteile stärken die Position der bewerteten Ärzte klar
- Anwaltskosten können bei Rechtsverstößen von Jameda erstattet werden
- Kein einfaches Melde-System wie bei Google Maps
- Begründung muss schriftlich und rechtlich präzise formuliert sein
- Jameda reagiert auf formlose Beschwerden selten
- Das Profil selbst lässt sich nicht löschen
- Bearbeitungszeit 7–21 Tage
Der entscheidende Unterschied: Das Prüfverfahren
Bei Google entscheidet ein Algorithmus über Löschanträge. Bei Jameda gibt es ein strukturiertes Prüfverfahren: Jameda stellt die Bewertung nach einem begründeten Antrag zunächst offline und fordert den Bewerter auf, den Behandlungskontakt nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird die Bewertung dauerhaft gelöscht. Das macht gut begründete Anträge bei Jameda deutlich effektiver als bei Google.
Wann muss Jameda eine Bewertung löschen?
Jameda ist nicht verpflichtet, jede negative Bewertung zu entfernen. Meinungsfreiheit gilt auch auf Bewertungsplattformen. Entscheidend ist, ob konkrete Löschungsgründe vorliegen.
- Kein nachweisbarer Behandlungskontakt (Fake-Bewertung)
- Bewertung von jemandem, der nie Patient war
- Falsche Tatsachenbehauptungen (nachweislich unwahr)
- Beleidigungen, Schmähkritik ohne sachlichen Kern
- Bewertung durch Mitbewerber oder eigene Mitarbeiter
- Persönliche Daten des Arztes oder Patienten enthalten
- Bewertung gilt einer anderen Ordination / verwechselter Arzt
- Die Bewertung ist negativ, aber sachliche Kritik
- Meinungsäußerung über Wartezeiten, Freundlichkeit, Atmosphäre
- Anonyme Bewertung ohne Klarnamen (ist bei Jameda erlaubt)
- Ehemalige Patienten, die Sie nicht mehr als solche wünschen
- Bewertung liegt schon lange zurück
- Bewertung ohne Kommentartext (nur Schulnoten)
⚠️ Wichtig: Kein Behandlungskontakt – und nun?
Das mächtigste Argument bei Jameda ist der fehlende Behandlungsnachweis. Sie müssen dabei keine Patientenliste offenlegen. Es reicht, gegenüber Jameda glaubhaft zu erklären, dass kein erkennbares Behandlungsverhältnis mit dem Bewerter bestand. Jameda ist dann verpflichtet, den Bewerter selbst zum Nachweis aufzufordern. Kann er diesen nicht erbringen, wird die Bewertung gelöscht – auch ohne dass Sie Anwaltskosten hätten.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Jameda Bewertung löschen lassen
Machen Sie sofort einen Screenshot der Bewertung mit sichtbarem Datum, Schulnoten und Kommentartext. Notieren Sie außerdem: Datum der Bewertung, ob in diesem Zeitraum ein Behandlungskontakt stattfand, und ob der Benutzername einem Ihnen bekannten Patienten zugeordnet werden kann.
💡 Wichtig: Reagieren Sie nicht impulsiv auf die Bewertung. Eine voreilige öffentliche Antwort kann das Löschungsverfahren erschweren.Entscheidende Fragen: Enthält sie nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen? Liegt ein beleidigender Ton vor, der über sachliche Kritik hinausgeht? Kann der Bewerter den Behandlungskontakt plausibel belegen? Beschreibt die Bewertung Abläufe, die in Ihrer Ordination so nicht stattfinden?
Wenn Sie keine klare Antwort haben, formulieren Sie den Antrag trotzdem – Jameda muss den Bewerter dann zum Nachweis auffordern.
Kontaktieren Sie Jameda direkt per E-Mail an info@jameda.de oder über das Kontaktformular unter jameda.de/hilfe. Betreff: „Antrag auf Löschung einer Bewertung gemäß BGH VI ZR 34/15".
Ergänzen Sie als österreichischer Arzt: Ihre Ansprüche ergeben sich zusätzlich aus § 1295 ABGB und § 115 öStGB. Das zeigt Jameda, dass Sie auch über österreichisches Recht verfügen.
📋 Den vollständigen Muster-Antrag für Österreich finden Sie weiter unten.Nach einem begründeten Antrag stellt Jameda die Bewertung vorläufig offline und fordert den Bewerter auf, den Behandlungskontakt nachzuweisen. Dieser Vorgang dauert in der Regel 7 bis 21 Tage.
- Bewerter kann Kontakt nachweisen → Bewertung wird wieder veröffentlicht
- Bewerter antwortet nicht oder kann keinen Nachweis erbringen → Bewertung wird dauerhaft gelöscht
- Jameda reagiert nicht → nach 14 Tagen erneut schriftlich nachfassen
Während das Prüfverfahren läuft, können Sie öffentlich auf die Bewertung antworten – aber mit Vorsicht. Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht gilt auch für öffentliche Antworten auf Bewertungsplattformen.
Empfohlene Antwort: „Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Die geschilderte Situation können wir so nicht nachvollziehen. Wir laden Sie herzlich ein, uns direkt zu kontaktieren."
⚠️ Niemals: Konkrete Behandlungsdetails, Diagnosen oder persönliche Patientendaten in der Antwort nennen.Wie steht Ihre Ordination auf Jameda und Google im Vergleich?
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Jetzt kostenlos analysieren →Muster-Antrag für Österreich: Direkt kopieren und anpassen
Dieser Antrag ist speziell für österreichische Ärzte formuliert – mit Bezug auf deutsches BGH-Recht (das Jameda direkt anspricht) und ergänzenden Hinweisen auf österreichisches ABGB und öStGB.
Ersetzen Sie alle Stellen in [ECKIGEN KLAMMERN] durch Ihre eigenen Angaben. Wählen Sie nur die passende Begründung A, B oder C.
An: info@jameda.de Betreff: Antrag auf Löschung einer Bewertung gemäß BGH VI ZR 34/15 Sehr geehrtes Jameda-Team, ich bin der/die verifizierte Inhaber/in folgenden Jameda-Profils: Name: [IHR NAME, TITEL] Ordination: [ORDINATIONSNAME] Adresse: [STRASSE, PLZ ORT, ÖSTERREICH] Jameda-Profil-URL: [LINK ZU IHREM JAMEDA-PROFIL] Ich beantrage die Prüfung und Löschung der folgenden Bewertung: Bewertungsdatum: [DATUM DER BEWERTUNG] Benutzername des Bewerters: [ANGEZEIGTER NAME] Bewertungstext (Auszug): [RELEVANTE PASSAGE AUS DER BEWERTUNG] --- BEGRÜNDUNG A: Kein Behandlungskontakt --- Nach sorgfältiger Prüfung unserer Unterlagen bestand im genannten Zeitraum sowie in den sechs Monaten davor und danach kein Behandlungsverhältnis mit einer Person, die diesem Nutzerprofil zugeordnet werden könnte. Ich beantrage daher, den Bewerter gemäß BGH VI ZR 34/15 aufzufordern, den Behandlungskontakt durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, bitte ich um dauerhafte Löschung der Bewertung. Als österreichischer Arzt stütze ich meinen Anspruch ergänzend auf § 1295 ABGB (Schadenersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen) sowie die DSGVO Art. 17. --- BEGRÜNDUNG B: Falsche Tatsachenbehauptung --- Die Bewertung enthält die Aussage: [KONKRETE BEHAUPTUNG] Diese Tatsachenbehauptung ist nachweislich falsch. Belege: [BESCHREIBUNG DES BELEGS] Ich stütze meinen Löschungsanspruch auf §§ 823, 1004 BGB analog sowie § 1295 ABGB und Art. 17 DSGVO. --- BEGRÜNDUNG C: Beleidigende Inhalte / Schmähkritik --- Die Bewertung enthält folgende Formulierung: [KONKRETE PASSAGE] Diese überschreitet die Grenze zulässiger Kritik und erfüllt den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 dStGB bzw. § 115 öStGB. Ich bitte um umgehende Löschung und behalte mir rechtliche Schritte nach deutschem und österreichischem Recht ausdrücklich vor. Mit freundlichen Grüßen, [IHR NAME] [ORDINATIONSNAME] [TELEFON / E-MAIL]
💡 Profi-Tipp: BGH-Aktenzeichen immer nennen
Auch als österreichischer Arzt sollten Sie das BGH-Aktenzeichen VI ZR 34/15 im Betreff nennen – Jameda ist ein deutsches Unternehmen und reagiert auf diese Formulierung direkt. Das österreichische Recht nennen Sie ergänzend als zweite Argumentationsebene.
Rechtliche Grundlagen: BGH-Urteile und österreichisches Recht
Die Rechtslage für österreichische Ärzte bei Jameda ergibt sich aus zwei Rechtssystemen: dem deutschen BGH-Recht, das Jameda als Primärrecht anwendet, und dem österreichischen Recht, das als zusätzliche Argumentationsgrundlage dient.
| Grundlage | Inhalt | Bedeutung für AT-Ärzte |
|---|---|---|
| BGH VI ZR 34/15 01.03.2016 |
Jameda muss Bewertungen auf begründeten Antrag prüfen und den Bewerter zum Behandlungsnachweis auffordern | Vorteil Gilt auch für AT-Anträge |
| BGH VI ZR 496/18 09.08.2022 |
Bei Untätigkeit von Jameda nach begründetem Hinweis auf falsche Tatsachen ist der Gerichtsweg möglich | Vorteil Klagerecht auch für AT-Ärzte |
| § 1295 ABGB Österr. Schadenersatz |
Schadenersatzanspruch bei widerrechtlicher Schädigung – inkl. Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unwahre Bewertungen | Vorteil Ergänzende AT-Rechtsgrundlage |
| § 115 öStGB Österr. Beleidigung |
Tatbestand der Beleidigung nach österreichischem Strafrecht – bei persönlichen Angriffen ohne sachlichen Kern | Vorteil Stärkere Argumentation bei Schmähkritik |
| Art. 17 DSGVO EU-weit gültig |
Recht auf Löschung personenbezogener Daten – gilt für AT und DE gleichermaßen | Vorteil Direkt anwendbar |
| BGH VI ZR 358/13 23.09.2014 |
Ärzte müssen Listung auf Jameda dulden – kein Anspruch auf vollständige Profillöschung | Nachteil Profil nicht löschbar |
Was tun, wenn Jameda die Löschung ablehnt?
Option 1: Widerspruch mit präzisierten Belegen
Antworten Sie direkt auf die Ablehnungs-E-Mail von Jameda mit einer präzisierteren Begründung und konkreten Belegen. Viele Bewertungen werden erst beim zweiten oder dritten Versuch gelöscht.
Option 2: Auf die BGH-Prüfpflicht und österreichisches Recht hinweisen
Wenn Jameda nicht reagiert, schreiben Sie erneut – mit explizitem Hinweis auf BGH VI ZR 34/15 und ergänzend auf § 1295 ABGB. Das signalisiert, dass Sie auch über österreichische Rechtswege verfügen.
Option 3: Anwalt einschalten
Für österreichische Ärzte empfiehlt sich ein Anwalt, der sowohl deutsches als auch österreichisches Medienrecht kennt – da Jameda primär auf das deutsche BGH-Recht reagiert. Bei klaren Rechtsverstößen kann Jameda zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet werden.
✓ Langfristig wirksamer: Mehr positive Bewertungen aufbauen
Selbst wenn eine Bewertung nicht gelöscht wird – bei einer Ordination mit 80 positiven Jameda-Bewertungen fällt eine negative kaum ins Gewicht. Der strategisch klügere Weg ist der systematische Aufbau positiver Bewertungen parallel zum Löschversuch.
Die 5 häufigsten Fehler beim Jameda-Löschantrag
- Formlose Beschwerde ohne Rechtsbezug: „Diese Bewertung ist unfair" reicht nicht. Jameda braucht eine rechtlich relevante Begründung mit BGH-Bezug.
- Zu früh auf die Bewertung antworten: Eine öffentliche Antwort vor dem Löschantrag kann das Verfahren erschweren oder den Behandlungskontakt indirekt bestätigen.
- Nicht nachfassen: Wenn Jameda nach 14 Tagen nicht reagiert, schreiben Sie erneut – mit explizitem Hinweis auf die Prüfpflicht nach BGH VI ZR 34/15.
- Keine Dokumentation: Ohne Screenshot und Datum verlieren Sie den Beleg, wenn Jameda die Bewertung temporär offline stellt.
- Nach der ersten Ablehnung aufgeben: Viele Bewertungen werden erst beim zweiten oder dritten Versuch entfernt.
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Kostenloser Bewertungs-Check →Prävention: Warum aktives Bewertungsmanagement besser ist als Löschen
Ein Löschantrag ist eine Reaktion auf ein Problem. Die strategisch sinnvollere Lösung für Ordinationen in Österreich ist eine aktive Bewertungsstrategie, die dafür sorgt, dass positive Bewertungen die negativen bei weitem überwiegen.
Ordinationen mit mehr als 50 aktuellen Bewertungen und einem Schnitt über 4,5 verlieren durch einzelne negative Ausreißer kaum Patienten. Eine einzige schlechte Bewertung kann hingegen eine Ordination mit nur 10 Bewertungen messbar treffen.
Systematisches Bewertungsmanagement für Ordinationen bedeutet:
- Aktive Anfragen nach jedem Patientenkontakt – per QR-Code, SMS oder E-Mail
- Internes Feedback auffangen bevor es öffentlich wird
- Gleichzeitiger Aufbau auf Google, Jameda und weiteren relevanten Portalen in Österreich
- Monitoring aller neuen Bewertungen in Echtzeit
Wie ist Ihre Ordination auf Jameda und Google wirklich aufgestellt?
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Kann man als österreichischer Arzt eine Jameda-Bewertung löschen lassen?
Ja. Jameda ist auch bei Anträgen österreichischer Ärzte zur Prüfung verpflichtet. Da Jameda ein deutsches Unternehmen ist, gilt primär die deutsche BGH-Rechtsprechung (insbesondere VI ZR 34/15). Österreichische Ärzte können ihren Antrag zusätzlich auf § 1295 ABGB und § 115 öStGB stützen, was die Argumentation verstärkt.
Gilt die deutsche BGH-Rechtsprechung auch für Ärzte in Wien, Graz und Linz?
Ja, faktisch. Jameda als deutsches Unternehmen wendet die BGH-Urteile zur Prüfpflicht auf alle eingehenden Anträge an – unabhängig davon, ob der Antrag aus Deutschland oder Österreich kommt. Österreichische Ärzte sollten daher die BGH-Aktenzeichen in ihrem Antrag nennen und österreichisches Recht ergänzend anführen.
Wie lange dauert das Jameda-Prüfverfahren?
Jameda reagiert in der Regel innerhalb von 7 bis 21 Tagen auf begründete Anträge. Die Bewertung wird zunächst offline gestellt, während der Bewerter zum Nachweis des Behandlungskontakts aufgefordert wird. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird die Bewertung dauerhaft gelöscht.
Muss ich als Arzt in Österreich mein Jameda-Profil dulden?
Ja. Jameda ist ein deutsches Portal, das nach deutschem Recht (BGH VI ZR 358/13) Ärzte listen darf. Eine vollständige Profillöschung ist nicht möglich. Was möglich ist: die Löschung einzelner rechtswidriger Bewertungen und die aktive Gestaltung des Profils durch eigene Antworten.
Brauche ich als österreichischer Arzt einen Anwalt für Jameda?
Nicht zwingend für den ersten Schritt. Ein gut begründeter Eigenantrag mit BGH-Bezug reicht oft aus. Für österreichische Ärzte empfiehlt sich bei Ablehnung ein Anwalt, der sowohl deutsches als auch österreichisches Medienrecht kennt – da Jameda primär auf deutsches Recht reagiert. Bei klaren Verstößen kann Jameda die Anwaltskosten erstatten müssen.
Wie verhindere ich zukünftig schlechte Jameda-Bewertungen in meiner Ordination?
Der effektivste Schutz ist ein kontinuierlicher Strom positiver Bewertungen. Ordinationen, die nach jedem Patientenkontakt aktiv um Feedback bitten, haben im Schnitt deutlich mehr Bewertungen – und einzelne Negativbewertungen fallen statistisch kaum ins Gewicht. Eine interne Feedback-Möglichkeit gibt unzufriedenen Patienten die Möglichkeit, ihr Anliegen direkt mit der Ordination zu klären. Unser Bewertungs-Check zeigt Ihnen, wie Ihre Ordination aktuell aufgestellt ist.
Kann man Jameda Bewertungen löschen lassen in Österreich?
Ja. Auch österreichische Ärzte können rechtswidrige Jameda Bewertungen löschen lassen. Voraussetzung ist ein begründeter Antrag, der auf die Jameda-Richtlinien und die BGH-Rechtsprechung (VI ZR 34/15, VI ZR 496/18) verweist. Zusätzlich können Ansprüche nach §§ 1293 ff. ABGB und § 115 öStGB geltend gemacht werden – etwa bei falschen Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen.